Nicht jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt eine Abmahnung. Als Arbeitgeber müssen Sie die Gesamtumstände berücksichtigen und prüfen, bevor Sie eine Abmahnung aussprechen. Wenn Sie vorschnell handeln, können hier erste Fehler entstehen.
Wir nennen Ihnen 3 Praxisbeispiele, in welchen eine Abmahnung unverhältnismäßig ist:
Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer erscheint 5 Minuten verspätet zur Arbeit.
In diesem Fall handelt es sich um ein einmaliges, geringfügiges Fehlverhalten.
Beispiel 2:
Aufgrund eines unvorhergesehenen Staus auf dem Fahrweg erreicht der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn.
Sofern der Mitarbeiter nachweislich rechtzeitig zur Arbeit aufgebrochen ist, kann ihm diese Verspätung ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.
Beispiel 3:
Sie mahnen den Mitarbeiter aufgrund privater Nutzung eines Diensthandys ab, obwohl dies seit mehreren Jahren bekannt und geduldet ist.
Sofern Sie als Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten dulden, können Sie erst dann abmahnen, wenn Sie die gewünschte Änderung vorab kommuniziert haben.
Sie sehen: nicht jedes Fehlverhalten ist abmahnungsrelevant. Oftmals handelt es sich um Gedankenlosigkeit, äußere, nicht zu vertretende Umstände oder auch unklare Handlungsanweisungen.
Merke: Eine Abmahnung ist nur dann rechtens und angemessen, wenn sie sich auf ein konkretes, arbeitsrechtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers bezieht, welches dieser schuldhaft begangen hat.
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Und ganz wichtig: Sie muss zeitnah zum Fehlverhalten ausgesprochen werden.
Als
Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehle ich Ihnen unbedingt vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber Ihrem Arbeitnehmer ein Gespräch zur Klärung des Vorfalls mit Ihrem Mitarbeitenden zu führen. Sie erlangen so Klarheit, können dadurch die Situation besser einschätzen und laufen nicht Gefahr, die Abmahnung im Ernstfall zurücknehmen zu müssen. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich unbedingt durch einen Experten beraten lassen.