Zwar haben die Arbeitsgerichte Klauseln zu Vertragsstrafen grundsätzlich für zulässig erachtet, es kommt aber immer auf die Ausgestaltung dieser Klauseln an. Ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Klauseln zu Vertragsstrafen angemessen, bestimmt, klar und verständlich sein. Außerdem muss es ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers geben.
Angemessenheit
Die Klauseln zu den vereinbarten Vertragsstrafen müssen angemessen sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Angemessen sind die Klauseln, wenn der Arbeitgeber nicht „übersichert“ ist, also die Vertragsstrafe nicht so hoch ist, dass der Arbeitgeber über den eigentlichen Zweck oder Schaden hinaus abgesichert ist.
Hinsichtlich der Angemessenheit gibt es keine allgemeine Regel, wann die Vertragsstrafe unangemessen ist. Die Strafen müssen regelmäßig an dem jeweiligen Sachverhalt gemessen werden und diese Einzelfallentscheidung muss im Zweifel der Prüfung durch das Arbeitsgericht standhalten.
In unserem Beispiel, der neu eingestellte Arbeitnehmer, der nicht zum Arbeitsantritt erscheint, ist eine Vertragsstrafe in der Höhe eines halben Monatsgehalts angemessen, da die Kündigungsfrist ebenfalls einen halben Monat bzw. 14 Tage beträgt. Eine Vertragsstrafe von einem ganzen Monatsgehalt wäre allerdings unangemessen.
Unangemessen sind auch solche Vertragsstrafen, die jedes Fehlverhalten sanktionieren, wenngleich gar kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Droht allerdings ein erheblicher Schaden durch die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers, ist die Klausel auch angemessen. Das wirtschaftliche Interesse kann für Klauseln bestehen, die z.B. gegen einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten sanktionieren sollen.
Keine überraschende Klausel
In einem Arbeitsvertrag müssen die Klauseln zu Vertragsstrafen klar erkannt werden können. „Verstecken“ sich Klauseln in langen Absätzen ohne, dass man klar erkennen kann, dass es sich um Vertragsstrafen handelt, sind solche Klauseln überraschend und damit unzulässig.
Vertragsstrafen gehören somit nicht in das berühmte „Kleingedruckte“. Zu empfehlen sind klare und z.B. mit dem Wort „Vertragsstrafen“ überschriebene Abschnitte.
Bestimmtheit, Klarheit und Verständlichkeit
Aus dem Bestimmtheitsgebot und dem Transparenzgebot ergibt sich, dass die Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, wann welches Verhalten zu welcher Strafe führt. Das Verhalten, welches sanktioniert werden soll, muss im Arbeitsvertrag klar und verständlich genannt werden. Auch die zu erwartende Vertragsstrafe muss konkret genannt werden.
Diese Anforderungen erfüllen Formulierungen wie „gravierende Vertragsverstöße“ oder ein „schuldhaftes vertragswidriges Verhalten“ nicht. Hier kann nämlich der Arbeitnehmer nicht erkennen, welches Verhalten genau damit gemeint ist.
Ebenfalls zu unklar sind Formulierungen wie ein „wiederholtes Zuspätkommen“. Wann wiederholtes Zuspätkommen vorliegt, muss entweder konkret benannt werden oder solche Klauseln sind unzulässig.