Grundsätzlich handelt es sich bei befristeten Arbeitsverträgen um Arbeitsverhältnisse, deren zeitliche Befristung von vornherein vertraglich vereinbart wird.
Die rechtlichen Regelungen dafür werden durch das Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vorgegeben. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nach befristeten Verträgen mit und ohne Sachgrund, was auch für eine spätere Vertragsverlängerung von Bedeutung ist.
Sachgründe für eine befristete Anstellung sind beispielsweise nur vorübergehender Bedarf an einer Arbeitsleistung, zeitlich begrenzte Projektarbeitsverträge, zeitlich begrenzte Finanzierungen von Arbeitsleistungen sowie Mutterschafts- und Krankheitsvertretungen, die einer der häufigsten Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis sind.
Auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages, um die Probezeit eines Mitarbeiters zu verlängern, wird durch die aktuelle Rechtsprechung als Sachgrund akzeptiert.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund wird dagegen eine ausschließlich zeitbezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen.