Zumeist werden Verdachtskündigungen als fristlose und damit außerordentliche Kündigungen ausgesprochen. Dies bringt bereits einige Besonderheiten mit sich. Zum einen muss es bei einer außerordentlichen Kündigung ein sog. wichtiger Grund vorliegen (§ 626 BGB).
Damit ein Grund wichtig ist, bedarf es einer gewissen Schwere oder Erheblichkeit der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzung. Dies können z.B. Diebstahl zulasten des Arbeitgebers, Manipulation von Stechuhren, Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung oder sexueller Missbrauch von Kollegen oder Kunden sein oder auch der Nachweis einer Impfung mittels gefälschten Impfnachweisen.
Die zweite Besonderheit einer außerordentlichen Kündigung besteht in der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 BGB. Die außerordentliche Kündigung darf nämlich nur innerhalb dieser zwei Wochen ausgesprochen werden.
Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber von der möglichen Pflichtverletzung oder Straftat erfahren hat, aber nicht, wenn nur vage Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Der Arbeitgeber kann auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten.