Wer ein komplettes Jahr Elternzeit in Vollzeit nimmt, erwirbt in dieser Zeit also möglicherweise keinen Urlaubsanspruch. Allerdings handelt es sich dabei um eine Kann-Bestimmung, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Kürzung vorzunehmen.
Ebenso kann er entscheiden, ob er Mitarbeitenden in Elternzeit ihre Urlaubsansprüche vollständig oder teilweise gewährt. Wenn keine Kürzungen erfolgen, gelten die gleichen Regeln wie für Resturlaub nach der Elternzeit. Nach ihrem Ende können auch diese Urlaubstage im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr genommen werden.
Die Kürzung der Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber kann vor, während und auch noch nach der Elternzeit vorgenommen werden. Falls das Arbeitsverhältnis vor einer entsprechenden Erklärung gekündigt wird, kann der Arbeitgeber die Kürzung anschließend jedoch nicht mehr erklären, sondern ist verpflichtet, den arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub auszuzahlen, sobald das Arbeitsverhältnis endet.