Prinzipiell haben auch Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden, das Recht auf Erholungsurlaub. Es gilt jedoch zu beachten, dass neuen Mitarbeitern erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten der volle Anspruch auf den Jahresurlaub zur Verfügung steht. Somit können sie während der Probezeit nur das erarbeitete Jahreszwölftel geltend machen.
Beispiel: Urlaubsanspruch in der Probezeit
Ein Mitarbeiter startet am 01.07.2018 ein neues Arbeitsverhältnis. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, wobei der jährliche Urlaubsanspruch 24 Tage beträgt.
Befindet sich der Mitarbeiter am 01.01.2019 noch in einem aufrechten Dienstverhältnis, so stehen ihm für 2019 ab Januar die vollen 24 Tage zur Verfügung.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beispielsweise schon nach einem vollen Monat (01. – 30./31.) beendet, stehen dem Mitarbeiter noch immer 2 Urlaubstage zu.
Berechnung: 24 Urlaubstage / 12 Monate = 2 Urlaubstage pro Monat
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch sogenannte Schnuppertage, in denen unentgeltlich gearbeitet wurde, unter Umständen zur Gesamtarbeitszeit zählen können. Es empfiehlt sich daher, genaue Aufzeichnungen über etwaige unentgeltliche Arbeitstage zu führen und die Situation im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu klären.