Nicht unter das Diskriminierungsverbot fallen Ungleichbehandlungen am Arbeitsplatz, die durch die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit begründet sind.
Beispielsweise ist es Beratungsstellen erlaubt, in Stellenanzeigen ausdrücklich männliche, weibliche oder diverse Bewerber anzusprechen, wenn sie das gleiche Geschlecht wie ihre Klienten haben sollen.
Kirchliche Einrichtungen haben je nach Anforderung der zu besetzenden Stelle das Recht, nur Bewerber zu akzeptieren, die ihrer Glaubensgemeinschaft angehören.
Auch wenn ein Bewerber aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, bestimmte Positionen auszufüllen, ist eine Absage rechtens – diese Ausnahme ist allerdings nicht gegeben, wenn eine behindertengerechte Gestaltung der Arbeitstätigkeit möglich ist.
Bei Einstellungen oder Beförderungen haben Unternehmen bei gleicher formaler Qualifikation der Kandidaten denjenigen auszuwählen, der besser in der Lage ist, die Anforderungen der Stelle auszufüllen. Dagegen dürfen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder im Betriebsrat darauf keinen Einfluss haben.