Es ist aber auch möglich, dass die Überstunden weder vergütet noch als Freizeit ausgeglichen werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es eine dementsprechende Vereinbarung gibt oder der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Anzahl von Überstunden verpflichtet ist. Ob solche Klauseln mit einer bestimmten zu leistenden Anzahl von Überstunden rechtmäßig sind, ist umstritten.
Ein Ausgleich von Überstunden scheidet häufig bei Führungspersonal oder Topverdienern aus. Hier wird aufgrund des höheren Verdienstes oft davon ausgegangen, dass Überstunden von diesem Personenkreis geleistet werden. In der Regel enthalten die Arbeitsverträge dazu keine Klauseln, so dass eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich nicht stattfindet.
War der Vorgesetzte oder Arbeitgeber mit den Überstunden nicht einverstanden oder wurden die Überstunden nicht anerkannt, dann scheidet ebenfalls ein Ausgleich aus.
Überstunden belegen
Damit Überstunden überhaupt ausgeglichen oder vergütet werden können, müssen die Überstunden tatsächlich geleistet worden sein. Außerdem ist es sinnvoll die angefallenen Überstunden auch dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn man sie etwa im Arbeitszeitkonto vermerkt.
Denn Überstunden und der Vergütungsanspruch werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts meist nur dann anerkannt, wenn sie entweder direkt angeordnet worden sind, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind.
Wurden die Überstunden etwa jeden Monat erfasst, hat sie der Arbeitgeber zumindest geduldet, auch wenn die Überstunden nicht angeordnet worden sind.