Dies muss in Schriftform geschehen. Ein mündlicher Widerspruch oder eine E-Mail reichen in diesem Fall nicht aus.
Macht der Arbeitnehmer jedoch keine Angaben, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und nach eigenem Ermessen entscheiden.
Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsumfang bereits einmal gesenkt, kann er diesen frühestens nach zwei Jahren weiter verringern. Diese Frist muss auch eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber ein Gesuch auf Teilzeit aus wirksamen betrieblichen Gründen abgelehnt hat.
Wichtiger Hinweis: Auch als Teilzeitbeschäftigter sind Sie Vollzeitbeschäftigten arbeitsrechtlich gleichgestellt. Das heißt, Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf die gleiche Bezahlung und sonstige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, natürlich nur anteilig entsprechend der geringeren Arbeitszeit.