Unbefristete Arbeitsverhältnisse werden in der Regel mit einer Probezeit geschlossen. Diese liegt meistens zwischen drei bis sechs Monaten und versetzt den Arbeitgeber in die Lage, das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen unkompliziert beenden zu können. Die Probezeit dient der gegenseitigen Prüfung. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden, ist eine Kündigung möglich.
Eine besondere Herausforderung entsteht, wenn die Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger wird. Der besondere Kündigungsschutz greift bei unbefristeten Arbeitsverträgen auch während der Probezeit.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Mitarbeiterin aufgrund der Schwangerschaft zu kündigen.
Wir raten in jedem Fall, also auch während der Probezeit, den Arbeitgeber rechtzeitig über die bestehende Schwangerschaft zu informieren, so dass alle Vorkehrungen für das Wohlergehen der Schwangeren und des ungeborenen Lebens getroffen werden können.
Halten Sie bitte Rücksprache mit einem
Fachanwalt für Arbeitsrecht, dieser kann die Kündigung beurteilen. Auf diesem Weg sind mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen besser einschätzbar.