Klappt es mit einer Zusammenarbeit nicht, muss man sich wieder trennen. Der Reiz der Probezeit liegt darin, dass eine Kündigung schneller und einfacher umzusetzen ist.
Inwiefern ist die Kündigung in der Probezeit schneller?
Währen der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die kurze Kündigungsfrist gilt innerhalb der gesamten Probezeit, so dass sie auch noch am letzten Tag ausgesprochen werden kann – mitunter ärgerlich, aber rechtens.
Bevorzugen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist in der Probezeit, können sie sich hierauf im Arbeitsvertrag verständigen. Eine kürzere Kündigungsfrist als 2 Wochen kann jedoch nicht vereinbart werden.
Einzige Ausnahme: In Tarifverträgen sind Regelungen über kürzere – aber auch längere – als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen realisierbar.
Während der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hierfür muss ein zur Kündigung berechtigender außerordentlicher Grund gegeben sein, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt.
Inwiefern ist eine Kündigung in der Probezeit einfacher?
Bei einer Kündigung während der Probezeit müssen keinerlei Gründe dafür angegeben werden.
Das liegt daran, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten anzuwenden ist – also nach der Höchstdauer der Probezeit. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bevor die 6 Monate abgelaufen sind, spielt etwa die soziale Rechtfertigung der Kündigung keine Rolle.
Zur näheren Erklärung: Eine Probezeit an sich beeinflusst den Kündigungsschutz nicht. Die Vereinbarung einer Probezeit verkürzt nur die reguläre Kündigungsfrist auf zwei Wochen.
Ob Kündigungsschutz besteht oder, nicht hängt einzig davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits dauert. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift erst nach einer „Wartezeit“ im Arbeitsverhältnis von 6 Monaten.
Da die Probezeit nie länger als 6 Monate sein darf, kann ein Arbeitnehmer während der Probezeit nie Kündigungsschutz genießen. Das ist der Grund, weshalb er während der Probezeit einfacher zu kündigen ist.
Beispiel: Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Probezeit von zwei Monaten, gilt für den Arbeitnehmer dennoch im dritten Monat noch kein Kündigungsschutz. Dieser kommt für ihn erst zum Tragen, wenn die 6-monatige Wartezeit abgelaufen ist.