Sollten die wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht im Arbeitsvertrag bereits umfassend geregelt sein, so hat der Arbeitgeber für den zu führenden Nachweis unterschiedliche Fristen zu beachten.
Arbeitsverhältnisse ab dem 01.08.2022
Für Arbeitsverhältnisse, die entweder ab dem 01.08.2022 geschlossen wurden oder ab dem 01.08.2022 neu beginnen, hat der Arbeitgeber die folgenden drei Fristen zu beachten.
Am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Namen und die Anschrift der Vertragspartner, das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit nachzuweisen.
Bis zum siebten Kalendertag nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber u.a. den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer des Erholungsurlaubs, den Arbeitsort und die zu leistenden Tätigkeiten nachweisen.
Die restlichen wesentlichen Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber bis zum Ende des ersten Monats des Arbeitsverhältnisses vollständig nachzuweisen.
Arbeitsverhältnisse vor dem 01.08.2022
Wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden oder begonnen worden sind, einen Nachweis verlangt, hat der Arbeitgeber die folgenden zwei Fristen zu beachten.
Bis zum siebten Kalendertag nach der Aufforderung des Arbeitnehmers zum Nachweis, muss der Arbeitgeber z.B. den Namen und die Anschrift der Vertragspartner, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer des Urlaubs, den Arbeitsort und die zu leistenden Tätigkeiten nachweisen.
Alle restlichen wesentlichen Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber einen Monat nach dem Erhalt der Aufforderung vollständig nachzuweisen.