Während einer Phase von Kurzarbeit zahlt Ihnen der Arbeitgeber nur noch reduzierten oder
keinen Lohn mehr. Er zeigt den Arbeitsausfall, der im Einzelfall auch 100 % betragen kann, bei der Bundesagentur für Arbeit an, damit sie Kurzarbeitergeld bekommen.
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung wie beispielsweise auch das Arbeitslosengeld.
Anders als beim Arbeitslosengeld wird aber das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen und dann vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt. Es kann für eine maximale Zeit von 12 Monaten – mit möglichen Unterbrechungen – bezogen werden.
Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird angenommen, wenn in dem Unternehmen mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer davon betroffen sind.
Bis zum 31.12. 2021 reicht es aus, wenn 10% der Beschäftigten im Unternehmen einen Arbeitsausfall verzeichnen. Normalerweise müssen die Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeitergelder der Arbeitnehmer allein tragen.
Bis zum 31.12.2021 werden diese von der Arbeitsagentur erstattet.
Der Regelsatz von Kurzarbeitergeld beträgt: 60% des durch Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben erhalten 67 %.
In der Pandemiekrise wurde mit Geltung bis zum 31. Dezember 2021 das Kurzarbeitergeld auf 70% /77% des ausgefallenen Nettoentgelts erhöht. Dieses erhöhte Kurzarbeitergeld bekommen Sie allerdings erst ab dem 4. Monat in Kurzarbeit.
Ab dem 7. Monat in Kurzarbeit beträgt das Kurzarbeitergeld 80%/87%. Voraussetzung für die Zahlung der erhöhten Kurzarbeitergelder ist, dass Sie in dem betreffenden Bezugsmonat zu 50% Nettoentgelt-Ausfall hatten.
Interessant ist, dass die Bezugsmonate für die erhöhten Gelder nicht aufeinander folgen müssen. Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten sind hier möglich. Die Dreimonatsfrist ist wichtig, weil regelmäßig nach einer Unterbrechung von Kurzarbeit für 3 Monate eine neue Bezugsdauer beginnen würde.
Für die Zahlung von erhöhtem Kurzarbeitergeld bleibt die Dreimonatsfrist außer Acht.