Nachdem die Klage bei Gericht zeitgerecht eingereicht und dem Klagegegner zugestellt wurde, wird im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsschutzprozesses zunächst eine sogenannte Güteverhandlung anberaumt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei dieser Gelegenheit einengerichtlichen Vergleich schließen, durch welchen der Streit einvernehmlich beigelegt wird.
Gegenstand eines derartigen Vergleichs kann beispielsweise eine beiderseitige Vereinbarung sein, in der sich der Arbeitgeber bereit erklärt, dem Arbeitnehmer bei einer Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die angegriffene Kündigung eine Abfindung zu bezahlen.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, wird eine Kammerverhandlung angesetzt. Diese findet in einem weiteren, anderem Termin. Den Vorsitz der Verhandlung führt ein Berufsrichter, der in seiner Tätigkeit von zwei ehrenamtlichen Richtern unterstützt wird.
Deren Aufgabe besteht hauptsächlich darin, aus Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmersicht vorgebrachte Argumente zu objektivieren sowie individuelle praxisbezogene Erfahrungen in die Urteilsfindung einfließen zu lassen.
Im Rahmen des Verfahrens wird ein letztes Mal versucht, den Streit durch einen Vergleich gütlich zu beenden. Scheitert dieses Unterfangen, beginnt das Gericht mit der Beweisaufnahme. Dabei werden Zeugen einvernommen, Sachverständige angehört bzw. vorgelegte Urkunden, Bescheinigungen und andere Unterlagen auf ihre Beweiswürdigkeit geprüft. Anschließend wird durch den vorsitzenden Richter das Urteil gefällt.