Wird dem Gekündigten die Kündigung persönlich ausgehändigt, ist der Zugang unproblematisch.
Was aber, wenn sie nicht direkt überreicht wird?
Kommt die Kündigung per Post, richtet sich der Zugang nach den üblichen Zustellzeiten. In der Regel gilt der Brief spätestens am nächsten Tag als zugegangen. Das gilt sogar dann, wenn der Empfänger längere Zeit nicht zu Hause ist, etwa im Urlaub.
Häufig wird die Kündigungserklärung durch ein Einschreiben übermittelt. Zu unterscheiden ist zwischen Einwurfeinschreiben und Übergabeeinschreiben.
Beim Einwurfeinschreiben legt der Post-Zusteller die Kündigung in den Briefkasten ein. Damit ist die Kündigung zugegangen.
Beim Übergabeeinschreiben geht die Kündigung hingegen erst zu, wenn der Post-Zusteller sie dem Empfänger übergibt. Ist der Empfänger nicht da, wirft der Briefträger einen Benachrichtigungszettel ein. In dem Fall erfolgt die Zustellung erst dann, wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich bei der Post abholt. Zu beachten ist aber, dass die Kündigung auch dann zugeht, wenn sie einer empfangsberechtigten Person ausgehändigt wird, etwa einem Familienangehörigen.
Wann eine Kündigung genau zugegangen ist, ist ein häufiger Streitpunkt. Da der Zugang Dreh- und Angelpunkt für die Frist ist, sollte unbedingt ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden, wenn es darauf angkommt.
Ist die Kündigungsfrist falsch berechnet, kann die Kündigung uU. als eine Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ umgedeutet werden.
Wer bei einer Kündigung sicher gehen möchte, dass eine Kündigung im Fall des Falles zumindest zum nächstmöglichen Termin wirksam wird, sollte ein Kündigungsschreiben entsprechend durch einen Anwalt für Arbeitsrecht formulieren lassen