Der Elternteil, der die Elternzeit für sich beansprucht, genießt vor und während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz vor der Elternzeit soll für den Arbeitnehmer seine Entscheidungsfreiheit sichern.
Dies hat den folgenden Grund: die Elternzeit bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Der Kündigungsschutz beträgt aber 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Teilt der Arbeitnehmer also den Beginn der Elternzeit tatsächlich 7 oder 8 Wochen vorher mit, gilt bereits mit der Mitteilung der Elternzeit der besondere Kündigungsschutz.
Elternzeit nicht zu früh ankündigen!
Teilt man hingegen weit vor dem Beginn der Elternzeit (mehr als 8 Wochen) seinem Arbeitgeber mit, dass man die Elternzeit in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch nehmen will, besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber könnte dann dem Arbeitnehmer kündigen und den Zeitpunkt sogar in den 8-wöchigen Schutzzeitraum vor der Elternzeit verlagern. In diesem Fall wäre der besondere Kündigungsschutz vor der Elternzeit noch nicht anwendbar.
Es ist daher ratsam die Pläne der Elternzeit erst in dem gesetzlichen Schutzzeitraum dem Arbeitgeber mitzuteilen, da der Arbeitgeber sonst kündigen könnte.
Das Maßregelungsverbot: Keine Kündigung als Revanche für Elternzeit
Allerdings wäre eine solche Kündigung, sozusagen als Revanche für die Elternzeit, vermutlich vor dem Arbeitsgericht nicht haltbar. Hier könnte nämlich das sogenannte Maßregelungserbot des § 612a BGB greifen.
Dies soll Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers, in etwa Kündigungen, schützen, wenn Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Rechte geltend machen. Wenn die Elternzeit also einem Arbeitnehmer zusteht und er diese in der richtigen Form seinem Arbeitgeber mitteilt (Textform beachten!), darf der Arbeitgeber nicht als Revanche kündigen.
Mutterschutz und Elternzeit
Besonderheiten gelten hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes der Mutter.
Schwangere Frauen und Mütter sind durch die Regelung des Mutterschutzes bereits vor einer Elternzeit aufgrund der Umstände der Schwangerschaft rechtlich besonders geschützt. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (Schutzfrist) genießen Mütter ebenso ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn Mütter also direkt an die Mutterschutzfrist anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen, unterliegen schwangere Frauen und Mütter von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit nahtlos einem Sonderkündigungsrecht.