Unter der Zustellung versteht man meist den Zeitpunkt, in dem ein Einschreiben in den Briefkasten geworfen worden ist und der Postbote diesen Zeitpunkt protokolliert. Aus der Tatsache, dass und wann ein Brief zugestellt wurde, geht noch nicht hervor, dass der Brief mit der Kündigung auch zugegangen ist. Für den Beginn der Kündigungsfrist oder der 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage ist aber nicht die Zustellung ausschlaggebend.
Zeitpunkt des Zugangs löst Fristen aus
Gem.
§ 130 Abs. 1 BGB ist es für das Wirksamwerden der Kündigung erforderlich, dass diese dem Empfänger zugegangen ist. Der Zugang setzt voraus, dass zum einen das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und, wann zum anderen, unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger das Schreiben zur Kenntnis nehmen konnte.
Mit in den Machtbereich gelangen meint man nichts anderes als die Zustellung oder den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Die Möglichkeit der gewöhnlichen Kenntnisnahme ist schon etwas schwieriger zu verstehen. Es kommt tatsächlich aber nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger die Kündigung liest. Es kommt aber darauf an, wann der Empfänger z.B. mit dem Postboten „unter gewöhnlichen Umständen“ rechnet.
Keinen starren Richtwerk für Kenntnisnahme
Wirft man den Brief abends in den Briefkasten der Firma ein, wird der Zugang erst am nächsten Morgen bzw. nächsten Werktag angenommen. Wirft der Arbeitgeber die Kündigung um 18 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein und wird die Post normalerweise bis spätestens 14 Uhr in diesem Zustellbezirk zugestellt, kann man damit rechnen, dass auch hier der Zugang erst am nächsten Tag und nicht um 18 Uhr zum Zeitpunkt des Einwurfs stattfindet.
Nach dem Zeitpunkt, an dem normalerweise mit der Postzustellung zu rechnen ist, schaut man meist auch nicht mehr in den Briefkasten. Für den Zeitraum der gewöhnlichen Kenntnisnahme gibt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen festen Richtwert. Es wird darauf ankommen, wann meistens mit der Zustellung durch den Postboten zu rechnen ist.