Aber: Beschäftigen Sie Jugendliche am Wochenende müssen Sie gleichzeitig für einen entsprechenden Ausgleich sorgen. Dies darf sich aber nicht auf Stunden beschränken, die über mehrere Tage verteilt werden. Stattdessen muss der Minderjährige dann einen oder gegebenenfalls sogar zwei Tage komplett freibekommen.
Es gab schon Fälle, bei denen der Arbeitgeber einen solchen freien Tag gewährte, an dem der Auszubildende die Berufsschule besuchte. Das widerspricht aber klar den gesetzlichen Vorschriften. Außerdem sollten Sie immer darauf achten, dass ein Jugendlicher im Monat mindestens an zwei Tagen beschäftigungsfrei bleibt.
Dies ist allerdings nur als Soll-Bestimmung deklariert. Demgegenüber sind Sie im Hinblick auf den Sonntag fest verpflichtet, zumindest zwei Termine pro Monat freizuhalten.
Der Umgang mit dem Jugendschutzgesetz zu den Arbeitszeiten wirft viele Fragen auf und präsentiert sich sehr komplex. Wir beraten Sie gerne über die gesetzlichen Vorgaben und sorgen für rechtliche Transparenz.