Was man während einer Freistellung tun kann oder nicht, ist immer davon abhängig, warum man freigestellt wurde und unter welchen Voraussetzungen. Während einer unwiderruflichen Freistellung nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung, können Sie als Arbeitnehmer die Zeit z.B. nutzen, um eine neue Arbeitsstelle zu suchen oder die Zeit der Freistellung nutzen, wie Sie dies wollen.
Ob Sie während der Freistellung einer Nebentätigkeit nachgehen können, hängt davon ab, ob z.B. im Arbeitsvertrag eine Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit oder ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist. Es kann darüber hinaus auch sein, dass der Verdienst einer solchen Nebentätigkeit, wenn diese erlaubt ist, auf das Gehalt oder den Lohn angerechnet wird.
Freistellung Arbeitnehmer kann auch in Aufhebungsverträgen vereinbart werden
Soll in einem Aufhebungsvertrag eine Freistellung enthalten sein, können diese Fragen im Aufhebungsvertrag detailliert geregelt werden. Bei einer Kündigung und der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, kommt es für das Verhalten während der Freistellung darauf an, welche Festlegungen der Arbeitgeber bei Ausspruch der Freistellung aufgestellt hat.
Freistellung Arbeitnehmer kann Urlaubstage und Überstunden „verbrauchen“
Der Arbeitgeber kann eventuell bestehende Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Überstunden-Vergütung bei der unwiderruflichen Freistellung anrechnen. Dann „verbraucht“ sich der Anspruch auf die noch vorhandenen Urlaubstage oder die Überstunden während der unwiderruflichen Freistellung. Bei der widerruflichen Freistellung ist allerdings keine Anrechnung von Urlaubstagen möglich.
Hat man jedoch mehr Urlaubstage und
Überstunden angesammelt als die Freistellung lang ist, dann kann sich nach dem Ende der Freistellung noch ein entsprechender Ausgleichsanspruch ergeben.