Neben der Wahrung der Fristen muss der Antrag auf Elternzeit auch schriftlich und unterschrieben bei ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Es empfiehlt sich, die Bestätigung des Arbeitgebers einzuholen, damit Sie auf der sicheren Seite sind.
Aus der Bestätigung sollte ersichtlich werden, wann Sie Elternzeit angemeldet haben und für welchen Zeitraum Sie diese nehmen wollen. Bei einer gewünschten Elternzeit ab der Geburt sollten Sie exakt diese Formulierung nutzen.
Nachträgliche Änderungen der Anmeldung
Für eine Elternzeit vor dem 3. Geburtstag gilt ein sogenannter Bindungszeitraum, sodass Änderungen nur noch schwer möglich sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Elternzeit zu beantragen oder auch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu erbitten.
Ihr Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Erst dann, wenn der Bindungszeitraum, also die Zeitspanne die Sie in Ihrem Erstantrag nannten, geendet hat, benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nicht mehr.
Eine vorzeitige Beendigung kommt ebenfalls nicht ohne Zustimmung aus. Hier gibt es jedoch Sonderfälle, zu denen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie gerne berät. Kommen Sie auf mich zu, wenn Sie Fragen zur Elternzeit ab Geburt haben oder bei der Antragstellung Hilfe benötigen. Ich freue mich auf Sie!