Für Arbeitnehmer hat die neue Brückenteilzeit einen großen Vorteil: Ihnen steht jetzt ein Rückkehrrecht zu!
Das heißt, Beschäftigte dürfen nach einer von vornherein befristeten Teilzeitphase automatisch zu den vollen Arbeitszeiten zurückkehren, die sie ursprünglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatten.
Für das Teilzeitverlangen muss kein Grund angegeben werden – wie etwa Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen.
Diese Ansprüche nach dem Eltern- oder Pflegezeitgesetz bleiben den Arbeitnehmern aber erhalten; und damit auch etwaige Vorteile z.B. der besonderer Kündigungsschutz.
Eine Mindestarbeitszeit für Arbeitnehmer ist nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig müssen sie um eine Mindestanzahl von Stunden reduzieren.
Brückenteilzeit können daher auch Teilzeitbeschäftigte in Anspruch nehmen, die ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren wollen.
Die neue Regelung schafft in der Tat ziemlich viel Flexibilität für Arbeitnehmer.
Neu ist außerdem der sog. Erörterungsanspruch. Der gibt Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit, Einfluss auf Einzelheiten der Brückenteilzeit zu nehmen. Sie können ihre Wünsche und Vorstellungen mit dem Arbeitgeber besprechen.