Der befristete Arbeitsvertrag hat seiner Natur nach ein festgesetztes Ende. Lange Zeit war es deshalb fraglich, ob befristete Arbeitsverträge zusätzlich mit einer Probezeit versehen werden können.
Nach der gängigen Entsprechung der Arbeitsgerichte ist es möglich, auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man die Probezeit ausdrücklich vereinbaren muss. Wurde eine solche Probezeit nicht vereinbart, läuft das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit an.
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Probezeit im Arbeitsvertrag kommen damit die wichtigsten Kündigungsregelungen während der Probezeit zur Anwendung.