Auch wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, kann er diese bei der Aufhebung seines Arbeitsvertrages verhandeln. Für die Höhe der Zahlung gibt es keine Vorgaben. In der Regel ist sie aber davon abhängig, wie lange der Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt war.
Als Faustregel gilt: Pro Jahr kann ein halbes Bruttogehalt verlangt werden. Die meisten Arbeitgeber sind aber häufig recht großzügig in Bezug auf die Abfindung, da sie einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen möchten.
Darüber hinaus sollte der Anspruch auf Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen vertraglich festgehalten werden. Sollte der Arbeitnehmer freigestellt werden, ist zu klären, ob sein Resturlaub und angesammelte Überstunden damit abgegolten sind.
Alternativ kann er sich Resturlaub auch auszahlen lassen.