Eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der genannten personenbezogenen Merkmale ist verboten. Dabei unterscheidet das Gesetz verschiedene Formen der Benachteiligung: die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung, die Belästigung, die sexuelle Belästigung und die Anweisung zu einem solchen Verhalten.
Unter unmittelbarer Benachteiligung versteht man die weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn eine Bewerberin eine Stelle nicht bekommt, weil sie eine Frau ist.
Bei der mittelbaren Benachteiligung gibt es Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die zwar neutral sind, aber faktisch diskriminierend wirken. Dem Anschein nach gibt es also neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren. Tatsächlich werden sie jedoch zur Benachteiligung von Personen eingesetzt. Eine mittelbare Benachteiligung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber unter dem Vorwand der Lohnkürzung nur den Lohn der ausländischen Beschäftigten kürzt, nicht aber den Lohn vergleichbarer inländischer Beschäftigter.
Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen erfolgen, die geeignet sind, die Würde einer Person zu verletzen und die Gründe unter einen der in § 1 AGG genannten personenbezogenen Gründe fallen. Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Anfeindungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnete Atmosphäre geschaffen wird.
Sexuelle Belästigung umfasst jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten. Dazu gehören unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen. Durch ein solches Verhalten kann eine von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägte Atmosphäre geschaffen werden.
Weist eine Person eine andere Person an, eine der genannten Benachteiligungen oder Belästigungen zu begehen, liegt bereits in der Anweisung eine Benachteiligung. Eine solche Anweisung kann bereits darin liegen, dass der Arbeitgeber einen Personalverantwortlichen anweist, keine Frauen oder Ausländer einzustellen. Eine solche Weisung ist unwirksam.