Mit dem Abwicklungsvertrag wird, wie man sagt, ein Schlussstrich unter das bisherige Arbeitsverhältnis gezogen. Wesentliche Inhalte sind folgende:
1) Erklärung des Arbeitnehmers, dass er
– die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung akzeptiert
– sie als rechtens anerkennt
– auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet
2) Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in der einvernehmlich vereinbarten Höhe zu zahlen
3) ggfls. Freistellung des Arbeitnehmers zu einem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt
4) wesentlichen Inhalte des dem Arbeitnehmer rechtlich zustehenden Arbeitszeugnisses
5) noch offenen Restzahlungen an den Arbeitnehmer; beispielsweise
– Urlaubs- und Weihnachtsgeld
– Provision
– Zielvereinbarungsprämie
– finanzielle Abgeltung eines bestehenden Urlaubsanspruches und
– andere aufgrund des gekündigten Arbeitsvertrages
Die Abfindung ist steuer-, nicht jedoch sozialversicherungspflichtig. Sie gehört, gemäß § 34 EStG, des Einkommensteuergesetzes zu den außerordentlichen Einkünften.